Innomakler Tippgeberprogram · Immobilienverkauf
Empfehlen Sie uns einen verkaufswilligen Eigentümer in der Region. Kommt der Verkauf über uns zustande, erhalten Sie eine attraktive Tippgeberprämie – ganz ohne Aufwand.
In drei Schritten
Sie kennen einen Eigentümer mit Verkaufsabsicht – und er ist mit Ihrer Empfehlung einverstanden. Nennen Sie uns den Kontakt oder bitten Sie ihn, sich bei uns zu melden.
Wir nehmen Kontakt auf, bewerten die Immobilie und betreuen den gesamten Verkauf – von der Vermarktung bis zum Notartermin.
Kommt der Kaufvertrag erfolgreich zustande, zahlen wir Ihnen Ihre Tippgeberprämie aus. Ganz ohne Aufwand für Sie.
Für jeden erfolgreich vermittelten Verkauf beteiligen wir Sie an unserer Provision. Die genaue Höhe vereinbaren wir individuell und halten sie vorab schriftlich fest.
Damit Ihr Tipp zählt
Ein Hinweis ist prämienberechtigt, wenn diese Punkte erfüllt sind:
Ein benannter Eigentümer möchte verkaufen – kein allgemeiner Marktverdacht.
Das Objekt steht noch nicht öffentlich zum Verkauf und ist uns bislang unbekannt.
Der Eigentümer ist mit Ihrer Empfehlung und unserer Kontaktaufnahme einverstanden.
Das Objekt steht nicht zur Zwangsversteigerung an.
Tippgeber und Eigentümer des Objekts sind nicht dieselbe Person.
Die Prämie entsteht, sobald der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist.
Füllen Sie das Formular aus – wir melden uns zeitnah bei Ihnen. Pflichtfelder sind mit * markiert.
Die Prämie ist eine Beteiligung an unserer Netto-Provision aus dem Verkauf. Die genaue Höhe vereinbaren wir individuell und halten sie vorab schriftlich in einer Tippgebervereinbarung fest.
Die Prämie entsteht erst mit dem erfolgreichen, notariell beurkundeten Kaufvertrag und wird ausgezahlt, sobald unsere Provision bei uns eingegangen ist.
Ja. Kontaktdaten dürfen Sie uns nur mit Zustimmung des Eigentümers weitergeben. Alternativ kann sich der Eigentümer – informiert über die Prämie – selbst bei uns melden.
Nein. Dieses Tippgeberprogramm gilt ausschließlich für den Verkauf von Immobilien.
Als privater Tippgeber sind Einnahmen ab dem gesetzlichen Freibetrag als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG anzugeben. Die Versteuerung obliegt Ihnen.
Wir verarbeiten Ihre Angaben ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Tipps – Details finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.